Allgemeine Geschäftsbedingungen
(General Terms and Conditions – GTC) für B2B-Leistungen
SYNERGY COMPLIANT
Inhaber: Daniel Mugangai
Zeppelinstr. 4
88212 Ravensburg
Deutschland
– nachfolgend „SYCO“ genannt –
Stand: 12.08.2026 | rev.00
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen SYCO und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „KUNDE“) über Beratungs-, Entwicklungs-, Prüfungs-, Schulungs-, Compliance-, Qualitäts-, Nachhaltigkeits-, Lieferantenentwicklungs-, Management- und sonstige vereinbarte B2B-Leistungen.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des KUNDEN gelten nur, wenn SYCO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und projektspezifische Verträge gehen diesen GTC im jeweiligen Regelungsbereich vor.
2. Leistungen und Vertragsschluss
Art, Umfang, Ziel, Termine und sonstige Rahmenbedingungen der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Projekt- oder Rahmenvertrag. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, erbringt SYCO Dienstleistungen nach dem vereinbarten fachlichen Standard; eine Garantie für bestimmte wirtschaftliche, regulatorische oder sonstige Ergebnisse wird nicht übernommen.
SYCO ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte PARTNER, Unterauftragnehmer und externe Spezialisten einzubeziehen, wenn deren Mitwirkung fachlich, regulatorisch oder organisatorisch sinnvoll oder erforderlich ist. Soweit eine individuelle Vereinbarung die vorherige Zustimmung des KUNDEN verlangt oder die Einbindung bestimmter Dritter ausschließt, geht diese Regelung vor.
Werden PARTNER als Erfüllungsgehilfen von SYCO eingesetzt, bleibt SYCO gegenüber dem KUNDEN für die vertraglich geschuldete Leistung verantwortlich. Werden dem KUNDEN dagegen lediglich unabhängige PARTNER empfohlen oder vermittelt und schließt der KUNDE mit diesen einen eigenen Vertrag, ist der PARTNER für seine Leistungen selbst verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der KUNDE stellt SYCO die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und informiert über ihm bekannte besondere Anforderungen, insbesondere Geheimhaltungs-, Datenschutz-, Informationssicherheits- oder regulatorische Vorgaben.
Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf verspätete, unvollständige oder unzutreffende Mitwirkung des KUNDEN zurückzuführen sind, können vereinbarte Termine angemessen verschieben und – soweit vom KUNDEN zu vertreten – gesonderten Aufwand verursachen.
4. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Auslagen
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Soweit nicht anders ausgewiesen, verstehen sich Preise netto zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern im Angebot oder Vertrag keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist.
Reise-, Übernachtungs-, Transport- und sonstige projektbezogene Auslagen werden nur berechnet, soweit dies vereinbart wurde. Art der Abrechnung, Pauschalen oder Nachweiserfordernisse ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Projektvertrag.
5. Leistungserbringung und Termine
Leistungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. SYCO informiert den KUNDEN über erkennbare wesentliche Verzögerungen.
Soweit Leistungen von Mitwirkungen des KUNDEN, Behörden, Systemanbietern, PARTNERN oder sonstigen Dritten abhängen, verlängern sich betroffene Fristen angemessen, wenn Verzögerungen außerhalb des von SYCO zu vertretenden Einflussbereichs eintreten.
6. Vertraulichkeit und Datenschutz
Die PARTEIEN behandeln nicht allgemein bekannte Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zugänglich werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach Art, Inhalt oder Umständen als vertraulich anzusehen sind, vertraulich und verwenden sie ausschließlich für den vereinbarten Zweck.
SYCO darf vertrauliche Informationen Mitarbeitenden sowie berechtigt eingebundenen PARTNERN, Unterauftragnehmern und externen Spezialisten nach dem Need-to-know-Prinzip zugänglich machen, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich und zulässig ist. SYCO stellt sicher, dass diese Personen gesetzlichen oder vertraglichen Vertraulichkeitspflichten unterliegen, die mindestens ein vergleichbares Schutzniveau gewährleisten.
Soweit zwischen den PARTEIEN eine gesonderte NDA besteht, geht diese hinsichtlich des Schutzes vertraulicher Informationen den allgemeineren Regelungen dieses Kapitels vor. Projektspezifische Geheimhaltungsvereinbarungen und ausdrücklich individuell vereinbarte Regelungen gehen wiederum der allgemeinen NDA vor.
Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachten die PARTEIEN die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Erforderliche Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung, gemeinsamen Verantwortlichkeit oder sonstige Datenschutzvereinbarungen werden bei Bedarf gesondert abgeschlossen.
7. Arbeitsergebnisse, Methoden und Nutzungsrechte
Vor Vertragsschluss vorhandene oder unabhängig vom Projekt entwickelte Methoden, Modelle, Vorlagen, Templates, Standards, Software, Werkzeuge, Datenstrukturen, Marken, Konzepte und sonstiges Know-how („Background IP“) verbleiben beim jeweils Berechtigten.
Der Umfang von Nutzungsrechten an projektspezifischen Arbeitsergebnissen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält der KUNDE nach vollständiger Zahlung das für den vereinbarten Vertragszweck erforderliche, nicht ausschließliche Nutzungsrecht, soweit SYCO zur Einräumung berechtigt ist.
Rechte Dritter, insbesondere von PARTNERN, Software- oder Datenanbietern, bleiben unberührt. SYCO weist den KUNDEN auf erkennbare relevante Drittbedingungen hin, soweit diese die vereinbarte Nutzung wesentlich betreffen.
SYCO kann eigene Wissenssysteme, Vergleichsmodelle, Benchmarking-Strukturen und Convergence Charts auf Basis öffentlich verfügbarer Quellen, eigener Erkenntnisse sowie rechtmäßig nutzbarer, hinreichend abstrahierter oder anonymisierter Informationen weiterentwickeln. Die bloße Überlassung vertraulicher oder personenbezogener Kundeninformationen begründet kein Recht zur Nutzung identifizierbarer Inhalte für allgemeines Benchmarking, KI-Training oder andere projektfremde Zwecke.
8. Haftung
SYCO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
SYCO haftet für von SYCO zur Erfüllung eigener Vertragspflichten eingesetzte Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der vorstehenden Haftungsregelungen. Für Leistungen unabhängiger PARTNER, die der KUNDE aufgrund eines eigenen Vertrags unmittelbar beauftragt, haftet SYCO nicht für deren Leistung, soweit SYCO nicht eine eigene Pflicht verletzt hat.
Fachliche Einschätzungen von SYCO ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung, sofern eine solche nicht ausdrücklich und zulässig vereinbart wurde. Entscheidungen des KUNDEN auf Basis der Arbeitsergebnisse bleiben in dessen Verantwortungsbereich.
9. Vertragsdauer und Kündigung
Vertragsdauer und ordentliche Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Fehlt eine individuelle Regelung bei einem auf unbestimmte Zeit angelegten Dauerschuldverhältnis, kann dieses mit einer Frist von 14 Kalendertagen in Textform gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und angefallene vereinbarte Aufwendungen sind zu vergüten.
10. Höhere Gewalt
Keine PARTEI haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und trotz angemessener Vorsorge nicht verhindert werden konnten. Die betroffene PARTEI informiert die andere PARTEI unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.
Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang der Behinderung. Dauert die Behinderung so lange an, dass einer PARTEI ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wird, bleiben gesetzliche Kündigungs- oder Rücktrittsrechte unberührt.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
Soweit der KUNDE Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder ein Gerichtsstand wirksam vereinbart werden kann, ist Ravensburg ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sollen mindestens in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser GTC ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge für den jeweiligen Regelungsgegenstand: ausdrücklich individuell vereinbarte Regelungen und projektspezifische Verträge; projektspezifische NDA; allgemeine NDA; Angebot/Auftragsbestätigung, soweit dort speziell geregelt; diese GTC. Die Auslegung erfolgt stets nach dem konkreten Regelungsgegenstand.
